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Unsere AGB's

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Grafischen Betriebes Sell

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Aufträge aus Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

§ 2 Angebot

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise sind stets freibleibend. Der Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Auftrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Insbesondere Zeichnungen, Abbildungen sowie Angaben in dem Angebot über Masse, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Fehlende oder unvollständige Angaben des Auftraggebers werden durch entsprechende Standardeinstellungen ersetzt und der Auftrag mit diesen Angaben durchgeführt.

§ 3 Preise

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen ab Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die in den Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ausschliesslich Verpackung, Versandkosten, Versicherung und sonstige Versandkosten. Alle Preise des Auftragnehmers verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschliesslich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden diesem gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet. Bei Datenanlieferung oder Übertragung des Auftraggebers oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, trägt der Auftraggeber die Kosten für den von ihm veranlassten bzw. technisch zur vertragsmässigen Herstellung gebotenen Aufwand.

§ 4 Eigentums- und Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer behält sich an den zur Herstellung eingesetzten Betriebsgegenständen und Arbeitsbehelfe, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithographien, Filme, Platten, Stanzen und sonstigen für den Produktionsprozess erforderlichen Behelfe sowie an den bearbeiteten Daten und anderen Unterlagen die Eigentums- und Nutzungsrechte. Eine Auslieferung und eine Überlassung zur Nutzung erfolgt nicht, auch wenn der Auftraggeber für die Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch soweit Arbeitsbehelfe und Daten im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen erstellt wurden. Wird die Herstellung der Lithographien und des Drucks vom Auftraggeber gesondert bestellt und diese Leistungen gesondert berechnet, dann erlangt er auch nach vollständiger Zahlung aller Rechnungen das Eigentum an den Lithographien und kann darüber frei verfügen.

§ 5 Übergabe von Filmen, Daten und Druckvorrichtungen

Die vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten übergebenen oder übertragenen Daten und Druckvorrichtungen unterliegen keiner Prüfungs- und Warnpflicht seitens des Auftragnehmers. Dieser übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Qualität sowie für Fehler bei dem Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Filme, Daten und Druckvorrichtungen zurückzuführen sind. Eine Überprüfung der übergebenen oder übertragenen Filme, Daten und Druckvorrichtungen erfolgt nur auf Anforderung des Auftraggebers und wird diesem sowie auch eine etwaige Bearbeitung gesondert berechnet. Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm an allen zur Ausführung seines Auftrages übergebenen Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Leistungsdaten- insbesondere zum Zweck der Fertigung von Reproduktionen und Umgestaltungen - die Urheber- und / oder Nutzungsrechte zustehen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt eine Kopie anzufertigen.

§ 6 Lieferung

Die Lieferung des Werkes erfolgt frei ab Werk des Auftragnehmers, falls nicht anderes vereinbart ist. Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versand kann der Auftragnehmer unter Ausschluss jeder Haftung auswählen, sofern nicht der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung der Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere das Vorliegen sämtlicher zur Durchführung des Auftrages erforderlicher Angaben und sonstiger Leistungsdaten sowie die Abklärung aller technischen Fragen. Bei höherer Gewalt oder sonstigen aussergewöhnlichen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen, welche die Durchführung des Auftrages unmöglich machen oder wissentlich erschweren, kann der Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung die Herstellung und Lieferung einschränken oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber deswegen Ansprüche gleich welcher Art zustehen. Bei Lieferverzug des Auftragnehmers ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist und soweit dem Auftragnehmer die Leistung unmöglich wird, ist der Auftraggeber unter den allgemeinen gesetzlichen Vorraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages sind jedoch ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 7 Zahlung

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug oder Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins ist die Forderung mit 12% p.a. zu verzinsen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte des §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach §6 nicht nachgekommen ist.

§ 8 Beanstandungen, Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemässheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschliessenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Gleiches gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggeber. Beanstandungen der Ware sind unverzüglich nach Erhalt, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung, verdeckte Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden.y Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, steht dem Auftraggeber zunächst lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu, wobei sich der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche die Art der Gewährleistung vorbehält. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Auswahl, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

§ 9 Satz- und Druckfehler

Die vom Auftragnehmer zur Aufbereitung gegebener Unterlagen und Beschreibungen des Auftraggebers, insbesondere zum Druck in Auftrag gegebenen digitalen Daten, sind verbindlich. Weichen die, nach den - insbesondere digitalen - Vorgaben des Auftraggebers gefertigte Druckergebnisse von den Vorstellungen des Auftraggebers ab, ist der Auftragnehmer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn es wurde zuvor auf Kosten des Auftraggebers ein verbindlicher Andruck gefertigt und von diesem gegengezeichnet. Geringfügige Abweichungen farbiger Reproduktionen den beigefügten Farbunterlagen, Proof bzw. Originalandruck und Auflagenandruck sind drucktechnisch bedingt und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung. Gleiches gilt bei Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. Bei blosser Ausbelichtung dieser Daten übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Richtigkeit vom Stand. Umbruch, etc., sofern die dem Auftrag zugrundegelegten Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

§ 10 Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Es wird die gelieferte Menge berechnet. ( ... sind gegen Verrechnung des Fortdruckpreises anzuerkennen.)

§ 11 Haftung

Soweit dem Auftragnehmer oder einem seiner leitenden Angestellten Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder grobem Verschulden einfacher Erfüllungshifen. In diesen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für produktionstechnisch bedingte Farbabweichungen der vom Auftraggeber zugrundelegenden Vorlagen oder übermittelten digitalen Daten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftragnehmer haftet für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber von seiner Haftung befrei, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten wegen Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers maximal auf 50% der Nettoauftragssumme beschränkt. Für mittelbare sowie für untypische Folgeschäden haftet der Auftragnehmer nicht. Schadenersatzansprüche gem. §6 Abs.5 bleiben unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den anerkannten Saldo, soweit der Auftragnehmer Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer in laufender Rechnung bucht. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter auf den Liefergegenstand hat der Auftraggeber auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht von einem Dritten erlangt werden können, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Aufwand. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt seine Forderung aus der Weiterveräusserung hierdurch an den Auftragnehmer ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Entziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt: die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bei Be- oder Verarbeitung der vom Auftragnehmer in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäss § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf seinen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Rückübertragung bzw. Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, soweit der Wert der dem Auftragnehmer gegebenen Sicherung die Höhe der Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 13 Aufbewahrung von Manuskripten, Originalen, Druckunterlagen

Die Aufbewahrung von Manuskripten, Originalen, Druckunterlagen und sonstigen Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf grobes Verschulden und auf diejenige Sorgfalt, die der Auftragnehmer in eigenen ähnlichen Angelegenheit üblicher Weise aufwendet beschränkt.

§ 14 Aufbewahrung von Druckvorrichtungen und Daten

Eine Aufbewahrung der Druckvorrichtungen und Daten über den Liefertermin hinaus erfolgt kostenlos und auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist jedoch ausdrücklich berechtigt, nicht zurückverlangte Druckvorrichtungen und Daten nach Jahresfrist auszuscheiden/zu vernichten, soweit nicht schriftlich etwas anderes zur Aufbewahrung vereinbart wurde.

§ 15 Einlagerung von Drucksachen

Die Einlagerung von nicht abberufener Drucksachen erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung. Die Haftung des Auftragnehmers für Beschädigung, Verlust und Missbrauch ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 16 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmässige wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 17 Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Auf den Vertrag findet ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 19 Urheberrecht

Der Auftragnehmer behält sich das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Entwürfen vor. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wahrung von Urheber- und Vervielfältigungsrechten der vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingestellten Dritten angelieferten und übertragenen Filme, Daten sowie aller sonstigen dem Auftraggeber zur Ausführung übergebenen Arbeitsunterlagen.